Erklärung der staatlichen bayerischen Hochschulen zu Lehrbeauftragten
Lehraufträge dienen der Ergänzung des Lehrangebots an Universitäten und Fachhochschulen (Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Technische Hochschulen); bei den Kunsthochschulen auch der Sicherstellung des Lehrangebots. Sie sind ein einzigartiges Instrument, um externe Expertise aus der beruflichen Praxis in die Hochschulen hineinzutragen. Die an den bayerischen Hochschulen tätigen Lehrbeauftragten tragen mit ihrem spezifischen Fachwissen und ihren in der Berufspraxis immer wieder neu gewonnenen und bewährten Fähigkeiten zu einer Erweiterung und Ausdifferenzierung des Angebots an den Hochschulen bei, sichern dadurch eine lebendige Vielfalt an Studienangeboten und leisten somit einen wichtigen Beitrag zum Erfolg und zur Attraktivität des Hochschulstudiums in Bayern.
Lehraufträge sind in § 55 Hochschulrahmengesetz (HRG) vorgesehen und in Art. 31 und 32 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes (BayHSchPG) geregelt. Lehraufträge sind keine Beschäftigungsverhältnisse, sondern öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse eigener Art, die durch Verwaltungsakt der Hochschule begründet werden. Sie dienen dazu, Expertinnen und Experten aus der beruflichen Praxis, deren Tätigkeitsschwerpunkt außerhalb des Hochschulbereichs liegt, für einen begrenzten Zeitraum von in der Regel einem Semester für Lehrveranstaltungen zu gewinnen. Lehraufträge dienen dem alleinigen Zweck, das Lehrangebot der Hochschulen qualitativ und quantitativ zu ergänzen. Die Lehrauftrags- und Lehrvergütungsvorschriften treffen die notwendigen Anwendungsvorgaben, damit ein rechtmäßiger Umgang mit Lehraufträgen gewährleistet wird.
Eingedenk der Bedeutung und Rolle der Lehrbeauftragten erklären die staatlichen bayerischen Universitäten:
1. Mindestvergütung, Vor- und Nachbereitung
Lehraufträge sind angemessen zu vergüten. Die Vergütung einer Lehrauftragsstunde sollte die Höhe von 25 Euro nicht unterschreiten, soweit kein Fall des Art. 31 Abs. 1 Satz 5 BayHSchPG gegeben ist. Damit ergibt sich im Zusammenhang mit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften nach Art. 32 BayHSchPG ein Rahmen von 25 – 55 (in Ausnahmefällen auch 66) Euro, innerhalb dessen es im Ermessen der Hochschulen liegt, die Höhe der jeweiligen Lehrauftragsvergütungen zu definieren. Dabei ist eine Differenzierung der Vergütungshöhe innerhalb der Hochschule aus sachlichem Grund möglich.
Bei der Bemessung der Höhe der Vergütung sind neben dem Inhalt der Lehrveranstaltung vor allem der Umfang und die Intensität möglicher anfallender Veranstaltungsabschlussprüfungen zu berücksichtigen. Auch dem Aufwand der erforderlichen Vor- und Nachbearbeitung ist Rechnung zu tragen.
2. Künstlersozialkasse
Die Hochschulen weisen die künstlerisch tätigen Lehrbeauftragten bei der Erteilung des Auftrags darauf hin, dass die Künstlersozialversicherung als Pflichtversicherung der selbständigen Künstler unter bestimmten Voraussetzungen sozialen Schutz in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung bietet. Über einen freiwilligen Wahltarif in der gesetzlichen Krankenversicherung können sich künstlerisch tätige Lehrbeauftragte für den Zeitraum zwischen Beginn einer Arbeitsunfähigkeit und dem Leistungsanspruch auf Krankengeld (ab der 7. Woche) zusätzlich absichern. Weitere Informationen erteilen die Künstlersozialkasse und die gesetzlichen Krankenversicherungen.
3. Konsultationen mit den Lehrbeauftragten
Die Hochschulleitungen werden sich regelmäßig mit Vertretern der Lehrbeauftragten austauschen.
4. Begrenzung der Lehraufträge
Die Hochschulen werden intern darauf hinwirken, dass Lehrbeauftragte in keinem Fachbereich mehr einen unangemessen hohen Anteil an der Lehre erbringen.
5. Selbstbericht Hochschulen nach 3 Jahren
Die Hochschulen berichten dem Staatsministerium spätestens im Frühjahr 2022 über die Umsetzung dieser Grundsätze.
Beschlossen durch die Präsidentinnen und Präsidenten,
Winterklausursitzung Burgellern/Bamberg am 17.01.2019